Der Amtliche Lageplan ist erforderlich zur Eintragung einer Baulast und zur Genehmigung einer Grundstücksteilung eines bebauten Grundstücks. Zudem ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Amtlicher Lageplan auch für einen Bauantrag erforderlich, der im Maßstab 1:500 gefertigt wird. Der Amtliche Lageplan wird durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund von eigenen Messungen und den maßgeblichen Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster gefertigt. Vor Ort werden hierbei die Grundstücksgrenzen im erforderlichen Umfang überprüft, die Gegebenheiten auf dem Bau- und teilweise Nachbargrundstück lage- und höhenmäßig aufgemessen und dargestellt.
Amtlicher Lageplan
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Anlässe zur Erstellung eines Amtlichen Lageplans
Der Amtliche Lageplan wird zum Bauantrag gemäß § 3 BauPrüfVO, zum Antrag auf Teilungsgenehmigung (Teilungsantrag) gemäß § 17 BauPrüfVO oder zur Baulasteintragung gemäß § 18 BauPrüfVO benötigt.
Benötigte Unterlagen
Zunächst benötigen wir Ihre Grundstücksdaten. Falls Ihnen diese Daten nicht bekannt sind, reicht uns Ihre postalische Grundstücksanschrift schon aus, damit wir die Vermessungsunterlagen bei dem zuständigen Katasteramt beschaffen können. Zudem benötigen wir Ihre Bauzeichnungen, damit wir Ihr geplantes Bauvorhaben eintragen können. Diese erhalten wir oft vom Architekten, Wegen der Weiterverarbeitung bevorzugen wir die digitalen Ausfertigungen in den Datenformaten DWG, PDF oder DXF.
Die weiteren notwendigen Daten, wie z.B. den Bebauungsplan, die Tiefbauplanung, die Baulasten usw. werden von uns bei den zuständigen Behörden ermittelt.
Inhalt eines Amtlichen Lageplans
Der Amtliche Lageplan enthält eine Vielzahl von Informationen, die für die Beurteilung des Antrags benötigt werden. Diese sind unter anderem die Katasterangaben zu Grenzen und Eigentümern, der topographische Bestand, das geplante Bauobjekt, die zulässige und die geplante bauliche Nutzung, die Entwässerung und vieles mehr. Der Umfang der Eintragungen richtet sich nach dem Zweck des Lageplans und den Anforderungen der Baugenehmigungsbehörde.
Kosten
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